Verjährung von Sexualstraftaten: Fragen und Antworten vom Experten für Sexualstrafrecht
Rechtsanwalt Clemens Louis ist seit 2005 Spezialist für die Verteidigung von Sexualstrafrecht in Deutschland.
Die Strafverteidiger der renommierten Kanzlei für Strafrecht Louis & Michaelis zeichnen sich durch langjährige Praxiserfahrung bei der Verteidigung von Sexualdelikten aus. Die Kanzlei hat bundesweit spektakuläre Verfahren verteidigt, die medial hohe Wellen geschlagen haben.
Wenn sie Angst haben, dass Ihre Vergangenheit Sie einholen könnte und fragen, ob Ihr sexueller Missbrauch oder Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie bereits verjährt ist, geben wir Ihnen hier eine Übersicht über die Verjährung, die das Strafgesetzbuch bei Sexualstraftaten normiert.
Wir beraten Mandanten auch vorsorglich, was zu tun ist, wenn diese ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren erwarten. Bedenken Sie, dass wir der Verschwiegenheit verpflichtet sind und Sie somit sich für den Ernstfall beraten lassen können.
Gerne nehmen Sie telefonisch unter 02013104600 oder per Mail unter mail@rechtsanwalt-louis.de unverbindlich Kontakt mit uns auf.
Speichern Sie unsere Notfallnummer: 017624738167 in Ihr Handy, denn wenn es zu einer Festnahme oder Hausdurchsuchung kommt, dann haben Sie Rechtsanwalt Clemens Louis sofort an Ihrer Seite.
Lange Verjährungsfristen bei Sexualstraftaten
Der Gesetzgeber hat sich bewusst dazu entschieden, lange Verjährungsfristen bei Sexualdelikten zu installieren.
Um das Spannungsverhältnis zu verstehen, schlüsseln wir zunächst auf, wie die Verjährung sich bei den allgemeinen Straftatbeständen verhält und zeigen sodann auf, dass Sexualdelikte eine Sonderstellung im Strafgesetzbuch genießen.
Hierdurch verstehen Sie besser, dass Sie im Einzelfall Sie sich nicht in die Hoffnung flüchten der Verjährung flüchten können, wenn es um ein Sexualdelikt geht, sondern hier auf eine kompetente Strafverteidigung setzen sollten.
Nicht ohne Grund verteidigt Strafverteidiger Clemens Louis häufig Verfahren, die nach Jahren erst angezeigt werden und nicht direkt nach der vermeintlichen Tat.
Mit Zeitablauf wird es für die Justiz immer schwieriger, Sexualdelikte aufzuklären und meist handelt es sich um Verfahren, die allein auf der Aussage des vermeintlichen Opfers basieren (Aussage gegen Aussage – Konstellation).
Wie ist die Verjährung für allgemeine (ohne Sexualstraftaten) im Strafgesetzbuch geregelt?
Grundsätzlich wird die Verjährung in § 78 StGB geregelt. Danach richtet sich die Lange der Verjährung nach der Länge der Strafandrohung der begangenen Straftat.
Insoweit beträgt die Verjährungsfrist:
- dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
- zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
- zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
- fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
- drei Jahre bei den übrigen Taten.
Die Verjährung beginnt grundsätzlich gem. § 78a StGB, sobald die Tat beendet ist.
Für Sexualstraftaten gilt jedoch mit § 78b StGB eine Sonderregelung.
Danach fängt die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers nicht an zu laufen.
Dies gilt für folgende Straftatbestände:
- § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
- § 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
- § 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
- § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
- § 176b Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
- § 176c Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176d Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
- § 176e Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
- § 177 Sexueller Übergriff – Sexuelle Nötigung – Vergewaltigung
- § 178 Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
- § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
- § 184b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Wiedergabe und Herstellung kinderpornographischer Inhalte
Dies hat den Grund, dass Entschluss solche Sexualstraftaten anzuzeigen erst nach dem Ende altersbedingter und familiären Abhängigkeit gefasst wird. So kommt es, dass in der Praxis eine solch angezeigte Tat im seltensten Fall bereits verjährt ist.
In Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. Strafverfahren sollten Sie sich eines Experten bedienen, da das Gesetz hohe Strafen und Haftstrafen vorsieht und die Notwendigkeit besteht, sich solide verteidigen zu lassen.
Mandanten vertrauen hierbei seit 2005 Rechtsanwalt Clemens Louis und den Strafverteidigern der Kanzlei Louis & Michaelis.
Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf und wir werden Ihnen ein individuelles Angebot unterbreiten und Sie engagiert verteidigen.