Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
Ermittlungsverfahren und Strafverfahren nach § 176a StGB
Rechtsanwalt Clemens Louis – Ihr Experte im Sexualstrafrecht
In rechtlichen Angelegenheiten ist es von entscheidender Bedeutung, einen erfahrenen Anwalt an seiner Seite zu wissen. Rechtsanwalt Clemens Louis, Spezialist für Sexualstrafrecht seit 2005, bietet bundesweit umfassende Unterstützung im Falle einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder Hausdurchsuchung.
Mit einer umfangreichen Expertise auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts verfügt Rechtsanwalt Clemens Louis über das notwendige Know-how, um Ihre Verteidigung professionell zu übernehmen. Seit vielen Jahren hat er sich erfolgreich darauf spezialisiert, Mandanten in sensiblen Angelegenheiten zu begleiten und ihnen in schwierigen Situationen beizustehen.
Im Falle einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder einer Hausdurchsuchung können Sie sich darauf verlassen, dass Rechtsanwalt Clemens Louis Ihre Interessen mit höchster Professionalität und Diskretion vertritt. Seine langjährige Erfahrung ermöglicht es ihm, komplexe rechtliche Situationen zu analysieren und effektive Verteidigungsstrategien zu entwickeln.
Für eine unverbindliche Kontaktaufnahme steht Ihnen Rechtsanwalt Clemens Louis unter mail@rechtsanwalt-louis.de oder per WhatsApp unter 017624738167 zur Verfügung. Im Notfall können Sie darauf vertrauen, dass er umgehend zur Seite steht, um Ihre Belange zu verteidigen und Sie durch den rechtlichen Prozess zu begleiten.
Mit Rechtsanwalt Clemens Louis haben Sie einen verlässlichen Partner an Ihrer Seite, der sich leidenschaftlich für die Interessen seiner Mandanten einsetzt. Vertrauen Sie auf seine Expertise und lassen Sie sich in rechtlichen Angelegenheiten kompetent beraten und vertreten.
Welche Strafe erwartet mich bei § 176a StGB?
Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind kann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass wir Ihre Unschuld beweisen, da Sie ansonsten Gefahr einer Haftstrafe und eine Eintragung im Führungszeugnis laufen. Dies kann durch eine kompetente Verteidigung verhindert werden.
Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, eine umfangreiche Verteidigungsschrift für Sie anfertigen.
Dadurch bieten wir einen Nährboden, dass das Verfahren außergerichtlich geklärt wird.
Welche Handlungen werden bei § 176a StGB werden bestraft?
Folgende Handlungen sind strafbar:
- Die Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind,
- Das Vornehmenlassen sexueller Handlungen von einer dritten Person vor einem Kind,
- Das Bestimmen eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen (soweit nicht durch § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB bestraft),
- Das Einwirken auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt oder durch entsprechende Reden,
- Das Anbieten eines Kindes zu einer obigen Tat,
- Das Versprechen des Nachweises eines Kindes zu einer obigen Tat oder
- Das Verabreden zu einer obigen Tat.
Wie unterscheidet sich der Tatbestand des § 176a StGB von dem sexuellen Missbrauch an Kindern?
Der Unterschied liegt darin, dass kein Körperkontakt zwischen dem Handelnden und dem Kind verlangt wird. Dem Handelnden muss es gerade darauf ankommen, dass das Kind die sexuelle Handlung wahrnimmt.
Es reicht aus, wenn das Kind die sexuelle Handlung am Bildschirm sieht oder lediglich akustisch wahrnimmt.
Was wird beispielsweise vom „Bestimmen zur Vornahme sexueller Handlungen“ umfasst?
Es wird insbesondere das „Posing“ umfasst. „Posing“ ist das Anweisen des Kindes für (pornographische) Bildaufnahmen zu posieren. Dabei ist eine „Sicht auf sexualbezogene Körpermerkmale des Kindes“ erforderlich.
Zum Beispiel muss das Kind angewiesen werden, die Beine zu spreizen und das Geschlechtsteil zu entblößen.
Wann wirke ich auf ein Kind mit einem pornographischen Inhalt ein?
Das machen Sie insbesondere dann, wenn Sie dafür sorgen, dass das Kind sexuelle Inhalte auf jeglichen Kommunikationsmitteln wahrnimmt. Umfasst ist beispielsweise das Zeigen eines Fotos oder Videos, auf dem sexuelle Handlungen wie das Masturbieren dargestellt sind.
Ein Foto eines Geschlechtsteils ohne sexuelle Handlungen fällt nicht unter pornographischen Inhalt.
Was sind „pornographische Reden“, § 176a StGB?
Das sind mündliche Äußerungen mit sexuellem Inhalt, welche mit pornographischen Darstellungen vergleichbar sind.
Ist der Versuch bei § 176a StGB strafbar?
Das versuchte Vornehmen und Vornehmenlassen von sexuellen Handlungen sowie das versuchte Bestimmen ist strafbar.
Das Anbieten eines Kindes zu einer obigen Tat, das Versprechen des Nachweises eines Kindes zu einer obigen Tat oder das Verabreden zu einer obigen Tat ist als Vorbereitungshandlung nicht als Versuch strafbar.
Das versuchte Einwirken auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt oder durch entsprechende Reden ist dann strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Handelnde irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind. Das umfasst den Fall, dass der Handelnde auf eine Person mittels pornographischer Inhalte einwirkt, sich jedoch herausstellt, dass der Empfänger der Inhalte kein Kind ist. Sollte der Handelnde dabei gedacht haben, der Empfänger sei ein Kind, ist der Versuch strafbar. Beispiele sind Fälle, in denen der Handelnde über soziale Medien auf ein Kind einwirken möchte, es sich aber als verdeckt ermittelnde Polizeibeamte herausstellt. Zu beachten sind insbesondere die Fälle des sog. „Cybergroomings“. (dafür s. Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern)