Sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB Ermittlungs- & Strafverfahren

Sie sind auf der Suche nach einem renommierten Strafverteidiger mit bundesweiter Erfahrung bei der Verteidigung von einem Ermittlungsverfahren und Strafverfahren wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs an Kindern?

Sie sind unschuldig, haben Angst vor einer Haftstrafe und den Folgen für Ihre privates und berufliches Umfeld?

Rechtsanwalt Clemens Louis verteidigt seit 2005 als Spezialist für Sexualstrafrecht mit hohem Engagement Mandanten aus ganz Deutschland. 

Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf: mail@rechtsanwalt-louis.de und wir planen noch am heutigen Tag den Weg zur Einstellung bzw. dem Freispruch in Ihrem Verfahren. 

Welche Strafe erwartet mich bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes?

Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Das bedeutet, dass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren möglich ist.

Dies ist der Grund, warum Sie sich nur in erfahrende Hände begeben sollten. Ihnen wird ein Verbrechen zu Last gelegt, welches nicht mehr mit einer Geldstrafe aus der Welt geschafft werden kann.

Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragten Akteneinsicht und werden, wenn wir die Ermittlungsakte erhalten, eine umfangreiche Verteidigungsschrift anfertigen. Durch unser fundiertes Wissen im Bereich der Aussagepsychologie erwirken wir, dass ein Großteil der Verfahren, die wir bundesweit verteidigen, im Ermittlungsverfahren eingestellt werden und Sie sich somit keiner öffentlichen Verhandlung aussetzen müssen.

Eine Einstellung oder Freispruch bewirkt auch, dass keine Eintragung im Führungszeugnis erfolgt und Daten (ED – Behandlung / DNA) gelöscht werden können.

In vielen Fällen kommt es zu der Involvierung des Jugendamts. Auch hier werden wir Lösungswege mit Ihnen erarbeiten.

Erfolg bei der Verteidigung von Sexualdelikten ist ein Arbeitserfolg, mithin geht es um die Abwehr von falschen Verdächtigungen. Wir vermeiden, dass Sie unschuldig bestraft werden und sind hier Ihr rettender Anker in der Not. Da wir seit 2005 unzählige Mandanten verteidigt haben, verstehen wir Ihre Ängste und Sorgen sehr gut. 

Welche Rolle spielt das Alter des Kindes bei § 176 StGB?

Kinder im strafrechtlichen Sinne sind Personen unter 14 Jahren. 

Auf sexuelle Erfahrenheit oder die tatsächliche Wahrnehmung der sexuellen Natur der Handlung kommt es nicht an!

Das Kind kann auch nicht in die sexuelle Handlung einwilligen, mithin kann es nicht zu einem „eivernehmlichen“ sexuellen Handlung mit einem Kind kommen.

In vielen Fällen stellen wir auf den Prüfstand, ob die Aussage des Kindes, dieses sei tatsächlich zum Tatzeitpunkt unter 14 Jahren alt gewesen, auf den Prüfstand. In der Praxis zeigt sich, dass Angaben in Zeugenaussagen zu dem Alter sehr instabil sind und hier ein wichtiger Ansatz für die Verteidigung besteht, die Anwendung de s§ 176 StGB in Frage zu stellen. 

Welche Handlungen sind bei einem sexuellen Missbrauch eines Kindes strafbar?

Folgende Handlungen sind strafbar:

  • Das Vornehmen einer sexuellen Handlung an einem Kind,
  • Eine sexuelle Handlung eines Kindes an sich selbst vornehmen zu lassen,
  • Das Bestimmen eines Kindes, zum Vornehmen einer sexuellen Handlung an einer dritten Person,
  • Das Bestimmen eines Kindes, eine sexuelle Handlung eines Dritten an sich vornehmen zu lassen,
  • Das Kind zu einer obigen Tat anzubieten oder
  • Den Nachweis eines Kindes für eine obige Tat zu versprechen.

Wann „biete“ ich ein Kind zu einer sexuellen Handlung an, § 176 StGB?

Ein Anbieten umfasst ein „zur Verfügung-Stellen“ des Kindes. Dabei kann es sich um ein mögliches Angebot in der Zukunft oder ein aktuelles Angebot handeln. Nicht relevant ist, ob das Angebot tatsächlich angenommen wird. Es reicht aus, wenn der Handelnde die Annahme des Angebots für möglich hält.

Was ist den „Nachweis eines Kindes zu versprechen“, § 176 StGB?

Sie versprechen den Nachweis eines Kindes, wenn Sie einem Dritten eine sexuelle Handlung mit einem Kind tatsächlich zusagen. Nicht ausreichend ist die reine Bekundung, einen möglichen Kontakt herzustellen. Die tatsächlichen Umstände für die Durchführung müssen noch nicht bekannt sein. 

Auch Versprechen, die nicht ernst gemeint sind, sind strafbar, wenn der Handlende für möglich hält, dass ein Dritter eine sexuelle Handlung an dem Kind tatsächlich vorhat.

Nicht bestraft werden ausgedachte Versprechen zur sexuellen Stimulation, wenn allen Beteiligten klar ist, dass ein tatsächliches Vorhaben nicht umgesetzt wird.

Ist der Versuch eines Kindesmissbrauchs strafbar, § 176 StGB?

Ja, bereits der Versuch ist strafbar. Wegen der hohen Mindeststrafe steht dies jedoch nicht in dem Tatbestand selbst, sondern ergibt sich aus §§ 12 Abs. 1, 23 Abs. 1 StGB.

Gibt es einen besonders schweren Fall des sexuellen Kindesmissbrauchs?

Seit Juli 2021 gibt es keinen besonders schweren Fall des sexuellen Kindesmissbrauchs mehr. Seitdem werden alle Kindesmisshandlungen „wie ein besonders schwerer Fall“ bestraft. 

Für Taten bis zum 30.06.2021 gilt mithin jedoch, dass der sexuelle Kindesmissbrauch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren bestraft wird. Sollte Ihnen eine Tat bis zu dem Zeitpunkt vorgeworfen werden, kommt für Sie eine geringere Strafe in Betracht.

Wann kann von einer Strafe abgesehen werden?

Von einer Strafe kann nur abgesehen werden, wenn es zu einer sexuellen Handlung zwischen dem Handelnden und dem Kind kommt. Und zwar dann, wenn zwischen Handelndem und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist.

Ausgeschlossen ist ein Absehen von Strafe, wenn der Handlende die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.

Beispielsweise werden davon sexuelle Handlungen zwischen gerade-noch und gerade-nicht-mehr kindlichen Personen erfasst. Konkret ein Zungenkuss zwischen einer dreizehnjährigen und einer fünfzehnjährigen Person.

Strategie bei der Verteidigung von Ermittlungsverfahren und Strafverfahren wegen des Vorwurfs: sexueller Missbrauch an Kindern.

Der Vorteil, wenn Sie sich durch Rechtsanwalt Clemens Louis verteidigen lassen ist, dass dieser Tausende von Ermittlungsverfahren und Strafverfahren im Bereich von Sexualstraftaten verteidigt hat und somit auf Wissen zurückgreift, welches wertvoll für Ihre Verteidigung sein wird. Sie sollten hier also nicht auf einen unerfahrenen Rechtsbeistand bauen, der womöglich noch an Ihrem Verfahren übt. Dazu ist Ihre Zukunft zu wertvoll und sollten Sie Zweifel an der Kompetenz Ihres Rechtsbeistandes haben, dann können Sie diesen problemlos wechseln.

Bei der Verteidigung von Mandanten, die unschuldig des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs an Kindern bezichtigt werden, steht im zentralen Mittelpunkt die Aussage des vermeintlichen Opfers. Wichtig ist, dass diese Aussage bereits im Ermittlungsverfahren angegriffen wird. Nach Akteneinsicht und Auswertung der Akten schreiben wir sehr umfangreiche Verteidigungsschriften und stellen Beweisanträge, u.a., die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens. Hierbei zeigt die Erfahrung, dass in vielen Fällen das Ermittlungsverfahren mit einer Einstellung endet.

Die Schlacht wird somit im Ermittlungsverfahren geschlagen und erspart Ihnen eine Anklage und eine öffentliche Verhandlung.

Immer wieder wechseln Mandanten zu unserer Kanzlei und berichten, ihr Rechtsbeistand habe im Rahmen des Verfahrens nie etwas geschrieben, es lägen aber genügend Beweise für Ihre Unschuld vor.

Machen Sie nicht die Erfahrung, dass Ihr Anwalt keine Zeit für das Verfahren hat, nicht erreichbar ist und Sie das Gefühl haben, dass Sie nicht verteidigt werden.

Rechtsanwalt Clemens Louis und das Team der Strafverteidiger Louis & Michaelis sind bekannt für ihre schnellen Reaktionszeiten, ihr umfangreichen Verteidigungsschriften und streitigen Verfahren vor Amts- und Landgerichten in Deutschland. Nicht ohne Grund haben Hunderte von Mandanten Strafverteidiger Louis und die Strafrechtsspezialisten hoch bewertet: Bewertungen von Rechtsanwalt Clemens Louis

Wir bedienen uns bei der Verteidigung den neuesten Erkenntnissen der Aussagepsychologie und Experten aus dem ganzen Bundesgebiet. So erhalten unsere Mandanten eine perfekte Verteidigung.

Unverbindlich können Sie sich ein Angebot für Ihr Verfahren einholen: mail@rechtsanwalt-louis.de und werden Ihr Verfahren individuell planen und verteidigen.