Sexuelle Nötigung
Ermittlungsverfahren und Strafverfahren nach § 177 StGB
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- Sexuelle Nötigung, § 177, wann mache ich mich strafbar?
- Welche Formen der sexuellen Nötigung, § 177 StGB gibt es?
- Wann nutze ich eine Lage aus, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht?
- Wann drohe ich mit einem empfindlichen Übel?
- Was ist Gewalt bei einer sexuellen Nötigung im Sinne von § 177 StGB?
- Was ist eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bei einer sexuellen Nötigung?
- Wann nutze ich eine Lage aus, in der das Opfer meiner Einwirkung schutzlos ausgeliefert ist, § 177 StGB?
- Welche Strafe erwartet mich in einem minder schweren Fall bei § 177 StGB?
- Wann liegt ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung vor?
- Welche Strafe droht bei einem besonders schweren Fall?
- Welche Qualifikationen gibt es bei einer sexuellen Nötigung?
- Kanzlei Louis & Michaelis – bundesweite Kanzlei für Sexualstrafrecht
Sexuelle Nötigung, § 177, wann mache ich mich strafbar?
Alle Formen der sexuellen Nötigung setzen folgende strafbare Handlungen voraus:
- Die Vornahme einer sexuellen Handlung am Körper des Opfers,
- Das Vornehmenlassen einer sexuellen Handlung durch das Opfer am Körper des Handelnden,
- Das Bestimmen des Opfers zur Vornahme einer sexuellen Handlung an dem Opfer selbst,
- Das Bestimmen des Opfers zur Vornahme einer sexuellen Handlung an einer dritten Person oder
- Das Bestimmen des Opfers zur Duldung einer sexuellen Handlung durch eine dritte Person.
Welche Formen der sexuellen Nötigung, § 177 StGB gibt es?
Zunächst sind die beiden „leichteren“ Formen der sexuellen Nötigung anzuführen. Solche liegen vor, wenn der Handelnde eine oben genannte Handlung vornimmt und
- dabei eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
- dabei die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
Diese beiden Fälle haben eine Straferwartung von einer Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Dagegen handelt es sich um Verbrechen mit einer Straferwartung von einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, wenn der Handelnde eine oben genannte Handlung vornimmt und
- gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
- dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
- eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
Wann nutze ich eine Lage aus, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht?
Das setzt voraus, dass Sie eine sexuelle Handlung vornehmen (lassen) und das Opfer objektiv dabei annehmen muss, dass wenn es sich wehrt, ein Eintritt eines empfindlichen Übels erfolgt. Eine tatsächliche Drohung muss nicht durch Sie ausgesprochen werden.
Beispiele für ein empfindliches Übel sind:
- Das Alleinelassen an einem einsamen Ort
- Das Verlassen in schutzloser Lage
- Der Entzug notwendiger Hilfe oder
- Die Wegnahme von erforderlichen Hilfsmitteln.
Wann drohe ich mit einem empfindlichen Übel?
Das liegt vor, wenn Sie eine tatsächliche Drohung mit einem empfindlichen Übel (s.o.) aussprechen und dadurch eine sexuelle Handlung vornehmen (lassen).
Die obigen Beispiele gelten entsprechend. Mit dem Unterschied, dass sie jetzt eine tatsächliche Drohung durch Sie erfolgt.
Was ist Gewalt bei einer sexuellen Nötigung im Sinne von § 177 StGB?
Nach ständiger Rechtsprechung ist Gewalt eine Krafteinwirkung auf den Körper des Opfers, das vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.
Beispiele:
- Festhalten der Hände an den Handgelenken
- Auseinanderdrücken der Beine
- Legen auf das Opfer
- Einsperren in einen Raum
- Verriegeln einer PKW-Tür
- Verabreichen von K.O.-Tropfen (oder anderer betäubender Mittel)
Auf einen tatsächlich geleisteten Widerstand kommt es nicht an. Es reicht aus, wenn Gewalt angewendet wird, um Gegenwehr von vornherein zu verhindern.
Was ist eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bei einer sexuellen Nötigung?
Nicht nur durch Gewalt, sondern auch durch die Androhung von erheblicher Gewalt kann ein Opfer dazu gebracht werden, gegen seinen Willen sexuelle Handlungen über sich ergehen zu lassen.
Diese Drohungen müssen eine gewisse Erheblichkeit haben. Als Drohung sind beispielsweise von der Rechtsprechung angesehen worden:
- Die Drohung, dass „es“ weh tun wird
- Die Drohung mit Verletzungen durch den Sex oder
- Die Drohung mit dem „Du weißt, was passiert, wenn Du nicht …“
Wann nutze ich eine Lage aus, in der das Opfer meiner Einwirkung schutzlos ausgeliefert ist, § 177 StGB?
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen hiervon Fälle erfasst sein, in denen das Opfer wegen der Aussichtslosigkeit des Widerstandes auf körperliche Gegenwehr verzichtet und der Handelnde dies ausnutzt.
Mit Einwirkungen meint der Gesetzgeber, dass der Handelnde das Opfer körperlich verletzen oder gar töten könnte. Schutzlos ausgeliefert ist das Opfer, wenn es der Situation schlicht nicht mehr oder nur sehr schwer entkommen kann. Das Opfer muss die Situation zudem aus seiner Sicht als ein „ausgeliefert sein“ erkennen.
Beispiele:
- Der Täter bringt das Opfer an einen sehr einsamen Ort oder an einen Ort ohne Fluchtmöglichkeiten.
- Das Opfer ist körperlich nicht in der Lage zu fliehen, weil es z.B. im Rollstuhl sitzt oder verletzt ist.
Welche Strafe erwartet mich in einem minder schweren Fall bei § 177 StGB?
In einem minder schweren Fall bei einer „leichteren“ sexuellen Nötigung erwartet Sie eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 3 Jahren.
In den anderen beiden Fällen erwartet Sie eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Wann liegt ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung vor?
Ein Fall des besonders schweren Falls der sexuellen Nötigung ist die Vergewaltigung. (Vergewaltigung)
Vergewaltigung liegt vor, wenn der Handelnde mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.
Ein weiterer besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung liegt vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
Erforderlich ist das aktive Zusammenwirken von mindestens zwei Tätern, die gleichzeitig am Tatort sind.
Beispiele:
- Einer hält das Opfer fest, der andere vollzieht den Beischlaf.
- Durch den zweiten Täter wird die Übermacht demonstriert und das Opfer sieht deshalb von Widerstandshandlungen ab.
Welche Strafe droht bei einem besonders schweren Fall?
Bei einem besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren.
Das bedeutet, dass eine Strafaussetzung auf Bewährung nicht mehr möglich ist!
Beim Strafmaß gilt: Je erniedrigender die Tat, umso höher die Strafe. So gibt es regelmäßig eine höhere Strafe für ungeschützten Sex mit Ejakulation oder auch ungeschützter Analverkehr, genauso wie die Mehrfachbegehung.
Welche Qualifikationen gibt es bei einer sexuellen Nötigung?
Nicht unter drei Jahren Freiheitsstrafe droht demjenigen, der
- eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
- das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
Nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe droht demjenigen, der
- bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
- das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
- das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
Kanzlei Louis & Michaelis – bundesweite Kanzlei für Sexualstrafrecht
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