Exhibitionistische Handlungen – Ermittlungsverfahren & Strafverfahren nach § 183 I StGB

Wenn Sie als Beschuldigter wegen einer exhibitionistischen Handlung vorgeladen sein, dann ist Rechtsanwalt Clemens Louis die beste Wahl, weil der Strafverteidiger erfolgreich seit 2005 hunderte von Mandanten erfolgreich bei einem Ermittlungsverfahren und Vorladung als Beschuldigter verteidigt hat.

Sie wollen, dass das Ermittlungsverfahren außergerichtlich geklärt wird, dann wenden dann übersenden Sie Ihre Vorladung unter: mail@rechtsanwalt-louis.de oder per WhatsApp an: 017624739167 und wir werden Ihnen ein öffentliche Gerichtsverhandlung und Vorstrafe ersparen.

Wir verteidigen seit 2005 im gesamten Bundesgebiet unzählige Verfahren auf diesem Gebiet. Dabei ist es uns in fast 97 % der Fälle gelungen, das Verfahren außergerichtlich zu regeln. Diese Quote basiert allein auf Erfahrung.

Wann mache ich mich wegen exhibitionistischer Handlungen strafbar?

Sie machen sich strafbar, wenn Sie als Mann, eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigen.

Welche Strafe erwartet mich?

Exhibitionistische Handlungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Sie müssen also keine Eintragung im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister fürchten, sondern wir bringen Ihr Verfahren zu einer Einstellung.

Wir werden aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen – aufgrund unserer Erfahrung – dies erfolgreich erledigen. In Fällen, in denen der Nachweis von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erbracht wird, werden wir eine Einstellung gegen Auflage erwirken.

Sie haben dadurch keine Eintragung im BZR oder dem Führungszeugnis und somit ist der volle Erfolg im Ermittlungsverfahren gewährt!

Was ist eine exhibitionistische Handlung, § 183 StGB?

Darunter wird eine Entblößungshandlung mit sexueller Motivation verstanden.

Das ist dann vor allem der Fall, wenn Sie einer anderen Person ihren Penis ohne deren Einverständnis vorzeigen, in der Absicht, sich selbst dadurch oder durch die Reaktion der Person sexuell zu erregen.

Auf eine mögliche oder beabsichtigte sexuelle Erregung der anderen Person kommt es nicht an.

Wann „belästige“ ich jemanden mit meiner Handlung, § 183 StGB?

Eine Belästigung liegt vor, wenn sich die Person, die der exhibitionistischen Handlung ausgesetzt ist, in ihrem Empfinden nicht unerheblich beeinträchtigt ist. Beispiele dafür sind:

  • Ekel,
  • Schock,
  • Einen Schrecken verursachen oder
  • Das Schamgefühl verletzen.

Wichtig ist, dass nicht die Person belästigt sein muss, auf diejenige die exhibitionistische Handlung abgezielt hat. Wenn also eine Dritte Person (z.B. ein Beobachter) durch ihre Handlung gegenüber einer Person belästigt ist.

Eine Belästigung liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn es nicht beim Vorzeigen des Penis bleibt, sondern beispielsweise masturbiert wird oder die andere Person mit dem Penis berührt wird.

Eine Belästigung ist grundsätzlich abzulehnen, wenn die andere Person einwilligt oder in irgendeiner Art und Weise Interesse an der Handlung hat.

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, was bedeutet das?

Das bedeutet, dass zur Verfolgung der Tat durch die Strafverfolgungsbehörden, der Verletzte einen Strafantrag stellen muss, vgl. § 77 StGB.

Wenn kein Strafantrag gestellt wurde, kann die Tat nur bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Tat verfolgt werden. Ein solches Interesse wird lediglich dann vorliegen, wenn die Tat als besonders schwerwiegend einzustufen ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Strafverfolgungsbehörden der Ansicht sind, der Handelnde bedarf einer therapeutischen Behandlung.

In den durchschnittlichen Fällen wird der verursachte Schaden wohl als gering einzustufen sein. 

Das wird durch unsere Kanzlei in einer Verteidigungsschrift im Ermittlungsverfahren herausgearbeitet und vorgebracht. Dies gilt umso mehr, als die Legitimität der Bedrohung exhibitionistischer Handlungen mit Kriminalstrafe ohnehin in höchstem Maße in der Literatur umstritten ist (vgl. stellvertretend: Hörnle, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, 2001, 212 ff.).

Nach der Akteneinsicht zeigt sich, ob in Ihrem Verfahren ein Strafantrag vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein, werden wir dafür sorgen, dass Ihr Verfahren außergerichtlich eingestellt wird!

Kann das Gericht, bei Verhängung einer Freiheitsstrafe, die Tat zur Bewährung aussetzen?

Der Tatbestand hat eine maximale Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe. In solchen Fällen kann das Gericht grundsätzlich immer die Freiheitsstrafe auf Bewährung aussetzen, wenn eine günstige Sozialprognose besteht, vgl. § 56 Abs. 1 StGB.

Eine Sozialprognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

Grundsätzlich gilt eine Sozialprognose also bei möglicher hoher Rückfallgefahr nicht mehr als günstig. Im Rahmen von exhibitionistischen Handlungen gelten jedoch besondere Prognosevoraussetzungen:

„Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.“

Sollte also bei Verurteilung wegen exhibitionistischer Handlung eine hohe Gefahr dafür bestehen, dass der Täter eine solche Tat nochmals begeht, kann das Gericht die Freiheitsstrafe trotzdem zur Bewährung aussetzen, wenn der Täter sich einer Heilbehandlung unterzieht und erwartet wird, dass diese erfolgreich abgeschlossen wird.

Ist Exhibitionismus eine Krankheit?

Nach allgemeinen medizinischen Erkenntnissen handelt es sich bei Exhibitionismus um eine Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung in Form einer Störung der Sexualpräferenz (Neigung).

In den meisten Fällen sind Exhibitionisten harmlos, sozial gefestigt, nicht gewalttätig und entwickeln sich auch nicht zu “Kinderschändern” und “Vergewaltigern”.

Dies ist auch den jeweiligen Staatsanwaltschaften in Deutschland sowie den deutschen Gerichten bekannt. Nach unseren Erfahrungswerten sprechen alle Parteien in einem solchen Fall die gleiche (juristische) Sprache und sind bereit gemeinsame Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten.

Ich bin kein Freund davon, dass jeder, der ein Verfahren wegen § 183 StGB erfährt, eine Therapie macht, weil das völlig am Thema vorbei wäre und wahrscheinlich nur zeigen würde, dass wir keine Ahnung von dem Thema haben.

Vielmehr ist der alltägliche Stress, Beziehungen, eine Übersprungshandlung oder der „Kick“ verantwortlich für das, warum Sie gerade diese Seite lesen. Dafür brauchen Sie keine Therapie, sondern einfach nur eine gute Verteidigung.

Sie werden in dem Erstkontakt sehen, spüren und hören, wie entspannt wir sind, wie wir Sie aufbauen und Sie an die Hand nehmen, um Ihre Ängste zu nehmen.

Wir verstehen Sie, weil wir täglich damit zu tun haben. Wir sind Ihr Hafen.

Mandanten, die zu unserer Kanzlei gewechselt sind, berichten immer wieder von Anwälten, die sich nicht um diese kümmern und nicht nett mit diesen umgehen. Einige müssen sich sogar belehren lassen. Ich denke, dass dies eine ordentliche Umgangsform ist, mit der mit einem Mandanten umzugehen ist, dem es schlecht geht.

Wir wollen, dass Sie sich wohl fühlen, sich in professionelle Hände begeben und Ihr Verfahren diskret und ohne Verhandlung aus der Welt geschafft wird.

Wir bauen auf: Ängste abbauen und nicht unnötige aufbauen.

Wir sind als Kanzlei Louis & Michaelis bundesweit mit den besten Sexualtherapeuten und Tätertherapien vernetzt.

Unsere Kanzlei für Strafrecht ist bei einer Therapie wegen § 183 StGB genau der Ansprechpartner.

Verminderte Schuldfähigkeit / Schuldunfähigkeit: Eine weitere Verteidigungsstrategie, § 183 StGB.

Sollten Sie, bedingt durch eine Krankheit, nicht in der Lage sein, das Tatgeschehen bewusst zu steuern, dann kann dies zur Schuldunfähigkeit führen. Diese Einschätzung kann z.B. durch die Diagnose eines behandelnden Psychotherapeuten bestätigt werden. Es könnte z.B. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und Exhibitionismus in Ihrer Person festgestellt werden, wobei dies sicherlich eher den Wiederholungstäter betrifft. Dies kann jedoch oft über eine Zukunft entscheiden und die Frage, ob eine Freiheitsstrafe verhängt wird. Die Erkrankung ist nach der Festlegung in der „Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10.Revision“ (vgl. dort: ICD-10-F61 bzw. ICD-10-F65.2) als relevante krankhafte seelische Störungen bzw. endogene Psychosen im Sinne des § 20 StGB zu bewerten.

Schicken Sie uns Ihren Fall unter: mail@rechtsanwalt-louis.de und wir werden uns gut um Ihr Verfahren kümmern. In Notfällen des § 183 StGB sind wir unter: 016724738167 per WhatsApp erreichbar.