Erregung öffentlichen Ärgernisses, Ermittlungs- & Strafverfahren nach § 183a StBG
Sie wurden gerade von der Polizei erwischt oder haben eine Vorladung als Beschuldigter erhalten? Noch schlimmer: eine Vorladung zur Erkennungsdienstlichen Behandlung kommt per Post?
Rechtsanwalt Clemens Louis und das Team von Strafverteidigen der Kanzlei Louis & Michaelis vereidigt seit 2005 Klienten aus ganz Deutschland wegen des Vorwurfs: Erregung öffentlichen Ärgernisses.
Sie wollen eine öffentliche Verhandlung und Ihr Verfahren außergerichtlich geklärt wissen, dann übersenden Sie uns die Unterlagen, die Sie durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft erhalten haben per Mail unter: mail@rechtsanwalt-louis.de oder per WhatsApp unter 017624738167.
Rechtsanwalt Clemens Louis und sein Team sind für Sie 24/7 da, wenn es darum geht, Ihr Verfahren tu einer Einstellung zu bekommen.
Welche Strafe erwartet mich bei § 183a StGB?
Erregung öffentlichen Ärgernisses wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
In fast allen Fällen, die Rechtsanwalt Clemens Louis seit 2005 verteidigt hat, hat der Experte für Sexualstrafrecht eine Einstellung nach § 170 II StPO oder eine Einstellung ohne Auflage (§ 153 I StPO) oder mit Auflage (§ 153a StPO) erzielen können.
Wichtig deshalb, weil auch bei einer geringen Geldstrafe eine Eintragung im erweiterten Führungszeugnis verhindert werden kann.
Eine Haftstrafe konnte bislang in der Karriere von der Expertenkanzlei für Sexualstrafrecht immer verhindert werden.
Welche Handlungen werden bestraft bei § 183a StGB?
Von dem Tatbestand wird die Vornahme öffentlicher sexueller Handlungen umfasst, durch die absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt wird.
Für die Vornahme sexueller Handlungen, s. II. Sexuelle Handlung.
Wichtig ist jedoch, dass nur sexuelle Handlungen erfasst werden, die nicht wegen exhibitionistischer Handlungen bestraft werden.
Es kommen also beispielsweise solche Entblößungshandlungen in Betracht, die nicht unter exhibitionistische Handlungen fallen.
Wann ist eine sexuelle Handlung öffentlich begangen, § 183a StGB?
Eine sexuelle Handlung ist öffentlich begangen, wenn sie von unbestimmt vielen Personen in ihrer Bedeutung wahrgenommen werden kann.
Wann errege ich ein Ärgernis, § 183a StGB?
Das ist dann der Fall, wenn sich ein Beobachter ungewollt und unmittelbar durch die öffentliche sexuelle Handlung ernstlich verletzt fühlt.
Die Möglichkeit, jemand könnte sich verletzt fühlen reicht nicht aus. Genauso wenig, wenn die Handlung Interesse oder Spaß beim Beobachter auslöst.
Der „Flitzer“ beim Fußballspiel erregt grundsätzlich also kein Ärgernis.
Gibt es besondere Anforderungen an den Vorsatz, § 183a StGB?
Für die öffentliche sexuelle Handlung reicht jede Art des Vorsatzes aus.
Dem Handelnden muss es jedoch darauf ankommen (Absicht) oder sicher voraussehen (sicheres Wissen), dass seine Handlung ein Ärgernis erregt.
Rechtsanwalt Clemens Louis: Experte im Sexualstrafrecht
Überlassen Sie Ihrem Ermittlungsverfahren und Strafverfahren keinem lokalen Anwalt, der bislang auf diesem Gebiet keine Erfahrung hat.
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Wir sind für Sie immer erreichbar und holen Sie sich noch am heutigen Tage ein unverbindliches Angebot unter: mail@rechtsanwalt-louis.de ab.