Besitz, Kauf und Download von Kinderpornographie über „Telegram“ und Bezahlung mit „PayPal“
Im Zuge der stetig fortschreitenden Digitalisierung wurden eine Vielzahl an neuen Kommunikationsmöglichkeiten über das Internet geschaffen.
Hierzu zählt neben den allseits bekannten Messenger Diensten wie Facebook, X (vormals Twitter) oder WhatsApp insbesondere auch der Chat- & Instant-Messaging-Dienst „Telegram“, welcher derzeit häufiger im Zusammenhang mit kinderpornographischen Inhalten genutzt wird. Hierbei werden über „Telegram“ kinderpornographische Dateien an „Dritte“ verkauft, die diese häufig per „PayPal“ bezahlen.
Das führt dann in der Regel zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, daß dann auch eine Hausdurchsuchung zur Folge hat.
Nachfolgend erläutere ich, was genau „Telegram“ ist, wie es funktioniert und warum die Bezahlung häufig über „PayPal“ erfolgt. Anschließend erkläre ich, wie sich die User bei der Nutzung von „Telegram“ im Zusammenhang mit kinderpornographischen Inhalten strafbar machen und welche Strafen dafür nach § 184b StGB möglich sind. Abschließend gehen ich auch noch darauf ein, wie die Ermittlungs- & Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von der Straftat und der Person des „Täters“ erlangen.
Ich bin seit 2005 bundesweit auf die Verteidigung bei dem Vorwurf: Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie spezialisiert. Bei einer Hausdurchsuchung oder Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf und ich werden Ihnen umgehend ein Angebot für eine Verteidigung in Ihrem Ermittlungsverfahren unterbreiten. Verlassen Sie sich bei einer Verteidigung nur auf einen Spezialisten!
Kontaktieren Sie mich über: mail@rechtsanwalt-louis.de oder per WhatsApp: unter 0176 24738167 und übersenden Sie mir unverbindlich den Beschluss und das Sicherstellungsprotokoll der Durchsuchung.
Was ist „Telegram“ und wie funktioniert es?
„Telegram“ ist ein cloudbasierter, sicherer Messaging-Dienst, der auf mehreren Plattformen weltweit funktioniert. Es ist bekannt für seine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, geheimen Chats, Sprachanrufe und Sprachchat-Funktionen.
Mit „Telegram“ kann man Textnachrichten, Bilder, Videos und Dateien jeder Art an Freunde und Bekannte senden, die ebenfalls „Telegram“ nutzen. Zudem können Gruppen mit bis zu 200.000 Mitgliedern erstellt und Kanäle mit einer unbegrenzten Anzahl an Abonnenten betrieben werden.
Was ist „PayPal“ und warum erfolgt die Bezahlung häufig hierüber?
PayPal ist ein Online-Zahlungsdienst, der es Nutzern ermöglicht, Geld sicher über das Internet zu senden und zu empfangen. Er bietet eine einfache Möglichkeit, Zahlungen in Online-Shops durchzuführen, Geld an Freunde oder Familie zu überweisen und internationale Transaktionen in verschiedenen Währungen abzuwickeln. PayPal schützt die sensiblen Zahlungsinformationen der Nutzer und bietet Käuferschutz sowie Verkäuferschutz für Transaktionen.
Aufgrund der beschriebenen einfachen und vermeintlich sicheren Anwendungsweise wird häufig der Zahlungsdienst „PayPal“ für den Erwerb von kinderpornographischen Inhalten über „Telegram“ genutzt.
Wie machen sich die Nutzer strafbar und mit welcher Strafe ist zu rechnen?
Demjenigen, der die kinderpornographischen Dateien verkauft, der verbreitet diese und macht sich demnach gemäß § 184b I Nr.1 StGB strafbar.
Die drohende Strafe ist durchaus beträchtlich. Das Gesetz sieht für einen solchen Fall keine Geldstrafe mehr vor. Viel mehr sieht der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, wobei die Möglichkeit die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen lediglich bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren besteht.
Den Käufern, die solche kinderpornographischen Dateien über „Telegram“ erwerben, machen sich gemäß § 184b III StGB strafbar und müssen mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen.
Wie erlangen die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von dem Kauf der kinderpornografischen Bilder / Videos und das ich sie gekauft habe?
Aufgrund eines US-Bundesgesetzes (18 U.S.C. 2258A) sind US-amerikanische Provider, verpflichtet, dort bekannt gewordene strafrechtlich relevante Sachverhalte an die halbstaatliche Organisation „National Center For Missing and Exploited Children“ (NCMEC) weiterzuleiten. Die beim NCMEC eingehenden Hinweise münden in standardisierte Berichte („CyberTipline Reports“), die an die für die weiteren Ermittlungen zuständigen Behörden in den USA und im Ausland weitergeleitet werden.
Die Bereitstellung der CyberTipline Reports mit Bezug zu Deutschland erfolgt tagesaktuell über eine gesicherte Datenverbindung (VPN). Aus diesen CyberTipline Reports sowie den dazugehörigen Beweismitteln ergeben sich dann alle für die Prüfung der strafrechtlichen Relevanz sowie für die weiteren Ermittlungen erforderlichen Informationen.
Konkret bedeutet das, dass der Provider, Kenntnis von der hochgeladenen Datei mit kinderpornographischem Inhalt erlangt, daraufhin die dazugehörige IP-Adresse speichert und diese anschließend den deutschen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellt.
Die Strafverfolgungsbehörden führen dann eine Kundendatenabfrage bei dem betreffenden Internetanbieter durch und erfahren so die Identität des Anschlussinhabers und somit auch des wahrscheinlichen „Täters“.
Zudem ist der „Telegram“-Account mit einer Rufnummer verknüpft, so dass die Strafverfolgungsbehörden über den Telekommunikationsanbieter auf Anfrage, die den Namen und die Adresse des Beschuldigten ermitteln können.
Weiterhin ist auch eine Identifizierung aufgrund des genutzten „PayPal“-Accounts möglich. Zwar ermöglicht es „PayPal“ den Nutzern relativ anonym und sicher Geld zu senden und zu empfangen, jedoch speichert „PayPal“ den Namen, die Adresse sowie die Bankdaten des Nutzers in ihren Datenbanken. Bei Verdacht einer Straftat bei denen die Nutzung eines „PayPal“-Accounts eine Rolle spielt, fordern die Verfolgungsbehörden diese Informationen dann bei „PayPal“ an und können so die Identität des Beschuldigten ermitteln.
Häufig lässt sich in der Gesamtschau der ermittelten IP-Adresse und den Erkenntnissen aus dem „PayPal“- und dem „Telegram“-Account ein eindeutiger Rückschluss auf die Identität des Beschuldigten bilden. Jedenfalls aber ermöglicht dies weitergehende Ermittlungsmaßnahmen, etwa eine Hausdurchsuchung, bei welcher häufig dann auch noch weiteres kinderpornographisches Material auf den Endgeräten der Beschuldigten gefunden wird.
Kanzlei Louis & Michaelis, Ihre Spezialisten in der Verteidigung bei Straftaten nach § 184b und § 184c StGB
Seit 2005 verteidigen die Rechtsanwälte der Kanzlei für Strafrecht bundesweit Mandanten bei dem Vorwurf: Besitz und Verbreiten von Kinderpornos. Wir sind eine hoch spezialisierte Kanzlei, die Sie umgehend nach einer Hausdurchsuchung oder einer Vorladung als Beschuldigter konsultieren sollten. Wir werden umgehend in Aktion treten.
Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und nach ca. 12 Wochen erhalten wir die Akte, inklusive des NCMEC Reports und des Durchsuchungsberichts.
Die Auswertungszeiten dauern derzeit bundesweit zwischen 12 – 24 Monate und nach Auswertung der Datenträger erhalten wir erneut Akteneinsicht und werden eine sehr ausführliche Verteidigungsschrift erstellen.
Hierdurch wahren wir die Möglichkeit, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wird und Sie gerade nicht in eine öffentliche Verhandlung müssen.
Ziel ist es, einer Vorstrafe, gar Haftstrafe zu vermeiden.
Unsere Kanzlei hat seit 2005 mehr als 20.000 Ermittlungsverfahren und Strafverfahren im Strafrecht verteidigt. Wir wissen genau, wie wir Ihre Verteidigung planen und gewinnbringend zu Ende führen. Sollten Sie eine Therapie wünschen, dann sind wir bundesweit mit den besten Therapeuten bei § 184b StGB vernetzt.
Unser Ziel ist es, Ihr Verfahren zu einer Einstellung und einem Freispruch zu bekommen, eine Vorstrafe bzw. eine Eintragung im Führungszeugnis bzw. Bundeszentralregister bei der Verbreitung, dem Besitz oder dem Erwerb von Kinderpornographie über „Telegram“ zu verhindern, wobei wir Ihre persönliche und wirtschaftlichen Belange stets im Blick haben.