Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischen Schriften – § 184b StGB

Rechtsanwalt Clemens Louis ist in Deutschland Spezialist für die Verteidigung von Ermittlungsverfahren und Strafverfahren in ganz Deutschland.
Seit 2005 vertrauen Mandanten bundesweit auf die Verteidigung durch Kanzlei Louis & Michaelis, welcher sich durch ihr Fachwissen, ihre schnelle Reaktionszeit und den guten Ergebnissen hervorhebt.
Mehr als 20.000 Ermittlungsverfahren und Strafverfahren haben die Strafverteidiger der Kanzlei Louis & Michaelis erfolgreiche bearbeitet und genießen einen hervorragenden Ruf im Bundesgebiet: Bewertungen von Louis & Michaelis
Kommt es gegen Sie zu einem Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung, Erwerb oder Besitz jugendornographischen Inhalte, kann dies in vielen Fällen zu einer Hausdurchsuchung führen!
Als Kanzlei für Strafrecht für die Verteidigung bei dem Vorwurf von Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie und Jungendpornographie, dürfen wir Ihnen unsere bundesweite Dienstleistung anbieten. Wir verteidigen seit dem Jahre 2005 schwerpunktmäßig in unserer Kanzlei den Besitz und die Verbreitung von kinderpornographischen Schriften.
- Was tun bei einer Hausdurchsuchung/polizeilichen Vorladung?
- Welche Strafe erwartet mich?
- Was heißt die Einstufung als Verbrechen für mich?
- Wird der Straftatbestand ein Verbrechen bleiben?
- Wann mache ich mich strafbar wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte?
- Welche Darstellung sexueller Handlungen ist strafbar?
- Was fällt unter „Posing“?
- Was ist „sexuell aufreizend“?
- Was unterscheidet „Tatsächliches“ von „fiktiven“ Geschehen?
- Welche Handlungen sind strafbar?
- Wann handle ich gewerbs- oder bandenmäßig?
- Ist auch der einfache Besitz von Kinderpornographie strafbar?
- Was ist, wenn ich mich über das Alter der dargestellten Person geirrt habe?
- Was ist, wenn Kinderpornographie auf meinem Computer gefunden wurde, von dem ich nichts weiß?
- Ist der Versuch strafbar?
- Wann ist eine Strafbarkeit ausgeschlossen?
- Ist eine Strafbarkeit bei „Eigenbedarf“ ausgeschlossen?
- Notfallkontakt bei einer Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB
Was tun bei einer Hausdurchsuchung/polizeilichen Vorladung?
In einem solchen Fall nehmen Sie am besten so schnell wie möglich Kontakt zu uns auf! (mail@rechtsanwalt-louis.de)
In der Regel werden bei der Hausdurchsuchung alle Computer, Smartphones und alle weiteren mobilen Datenträger beschlagnahmt. Diese werden in der Folge ausgewertet. Je nachdem, was genau auf den beschlagnahmten Datenträgern gefunden wird, wird Grundlage des weiteren Ermittlungsverfahrens.
Auch zu diesem Zeitpunkt macht es bereits Sinn einen Anwalt zu beauftragen. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und die Durchsuchung auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen.
Oft werden Sie zusätzlich polizeilich vorgeladen um als Beschuldigter vernommen zu werden. Auch hier rate ich Ihnen in einem solchen Fall sofort einen erfahrenen Strafverteidiger aufzusuchen. Denn einen solchen Termin sollten Sie niemals wahrnehmen, ohne vorher Einsicht in die Akte genommen zu haben.
Die Anwälte unserer Kanzlei werden Ihnen sodann raten, den Termin nicht wahrzunehmen. Wir werden jedoch eine ausführliche Stellungnahme im Rahmen einer Verteidigerschrift anfertigen, um einen bestehenden Anfangsverdacht aus der Welt zu schaffen und das Verfahren außergerichtlich einzustellen.
Welche Strafe erwartet mich?
Durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder ist die Tat seit dem 01.07.2021 als Verbrechen eingestuft worden. Dies führt dazu, dass die Verbreitung, den Erwerb und Besitz von Kinderpornographie mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft wird. Der genaue Strafrahmen beträgt ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Eine Sonderregelung gibt es für Inhalte, die kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Dafür beträgt der Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Gewerbs- und Bandenmäßiges Handeln wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
Das Sich-Verschaffen oder Besitzen von Inhalten mit Realitätsgehalt (tatsächliches Geschehen) wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis fünf Jahren bestraft.
Was heißt die Einstufung als Verbrechen für mich?
Durch die Einstufung als Verbrechen sind gewisse prozessuale Handlungsmöglichkeiten nicht gegeben. Nämlich ist es nicht mehr möglich gewisse Taten wegen Geringfügigkeit oder unter Auflagen einzustellen. Eine Einstellung wegen der genannten Gründe ist nur bei Vergehen möglich. Vergehen sind alle Taten, die keine Verbrechen sind.
Auch ein Strafbefehl, eine außergerichtliche Entscheidung über die Strafe, ist bei einem Verbrechen nicht möglich.
Zudem macht die Einstufung als Verbrechen auch eine tatsächliche Haftstrafe wahrscheinlicher. Zwar ist bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren eine Aussetzung auf Bewährung möglich, jedoch gilt dies unter anderem nur bei einer positiven Sozialprognose. Sollte diese nicht gegeben sein, beispielsweise weil Sie zum zweiten Mal eine solche Tat begangen haben, wird eine Aussetzung auf Bewährung immer unwahrscheinlicher.
Immerhin haben uns Praktiker aus der Justiz den Hinweis erteilt, dass man versucht, Haftstrafen zu vermeiden, indem man versucht, Strafen zusammenzufassen.
Ein weiteres Problem besteht darin, dass sich Eltern oder Lehrer bzw. Aufsichtspersonen strafbar machen, wenn sie beispielsweise kinderpornographische Fotos auf den Handys von Kindern finden und zur Warnung weiterschicken. Für einen solchen Fall hat der Straftatbestand keine Möglichkeit der Strafaussetzung. Eine Einstellung kommt, wie bereits geschrieben, auch in einem solchen Fall nicht in Betracht.
Wird der Straftatbestand ein Verbrechen bleiben?
Nein, zum Glück nicht! So wie es zum jetzigen Zeitpunkt aussieht, wird der Tatbestand wieder auf ein Vergehen herabgestuft.
Im November 2023 wurde der Entwurf zum „Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ vorgelegt.
Es sollte also nicht mehr lange dauern, bis dass der Tatbestand wieder ein Verbrechen darstellt.
Wann mache ich mich strafbar wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte?
Was ist Kinderpornographie?
Kinderpornographie ist ein pornographischer Inhalt, wenn er
- sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter 14 Jahren (Kind),
- die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung („Posing“) oder
- die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes
zum Gegenstand hat.
Für den Begriff des pornographischen Inhalts/Pornographie, s. XXVI. Verbreitung pornographischer Inhalte.
Für den Begriff der sexuellen Handlung, s. II. Sexuelle Handlung.
Welche Darstellung sexueller Handlungen ist strafbar?
Strafbar sind folgende Darstellungen:
- Sexuelle Handlungen von Kindern an sich selbst,
- Sexuelle Handlungen von Kindern an anderen Kindern,
- Sexuelle Handlungen von Kindern an Erwachsenen und
- Sexuelle Handlungen von Erwachsenen an Kindern.
Was fällt unter „Posing“?
Davon wird die Darstellung eines Kindes in „unwillkürlicher“ Position, also z.B. im Schlaf, erfasst. Vor allem sind aber bewusst sexualisierte Körperhaltungen gemeint wie das Spreizen der Beine oder das Herausstrecken von bestimmten „sexuellen“ Körperteilen.
„Ganz oder teilweise unbekleidet“ bedeutet, dass zumindest die primären oder sekundären Geschlechtsteile des Kindes unbedeckt sind.
Eine „unnatürlich geschlechtsbetonte“ Körperhaltung liegt vor, wenn die Körperhaltung sexualbezogen erscheint. Es kommt dabei darauf an, ob der Beobachter die Körperhaltung als sexualbezogen wertet, nicht das Kind selbst.
Was ist „sexuell aufreizend“?
Dafür ist darauf abzustellen, ob ein „durchschnittlicher Betrachter“ der Inhalte diese als solche erkennt. Ausgeschlossen sind danach wohl einfach Bilder eines badenden Kindes. Wobei diese unter Umständen auch „sexuell aufreizend“ sein können, wenn die Umstände es ergeben.
Was unterscheidet „Tatsächliches“ von „fiktiven“ Geschehen?
Um ein tatsächliches Geschehen handelt es sich, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Kind auf dem Inhalt zu sehen ist. Dabei wird allein darauf geachtet, wie alt die Person „wirkt“. Ob die Person tatsächlich ein Kind ist, ist unerheblich.
Es handelt sich immer um ein tatsächliches Geschehen, wenn objektiv ein Kind auf den Inhalt zu sehen ist. Es liegt aber auch dann ein tatsächliches Geschehen vor, wenn Kind zu sehen ist, was älter aussieht als 14 Jahre.
Zudem liegt auch ein tatsächliches Geschehen vor, wenn zwar eine älter als 14 Jahre alte Person auf dem Inhalt zu sehen ist, diese aber im Sachzusammenhang aus der Sicht eines objektiven Beobachters als Kind erscheinen soll.
Ein fiktives Geschehen wird dargestellt, wenn es sich um erkennbar künstliche Produkte wie Zeichentrick oder Comics handelt.
Durch Methoden wie „virtuelle Realität“ oder „deep fakes“ ist die Abgrenzung zwischen tatsächlichem und fiktivem Geschehen in der Praxis äußerst schwer.
Welche Handlungen sind strafbar?
Folgende Handlungen sind strafbar:
- Das Verbreiten kinderpornographischen Inhalts,
- Das öffentliche Zugänglichmachen kinderpornographischen Inhalts,
- Die Besitzverschaffung oder das Zugänglichmachen einer anderen Person von kinderpornographischem Inhalt mit „tatsächlichem Geschehen“,
- Das Wiedergeben oder Herstellen kinderpornographischen Inhalts mit „tatsächlichem Geschehen“ und
- Weitere Vorbereitungshandlungen.
Verbreiten ist die Weitergabe des Inhalts an eine unbestimmte Anzahl von Personen, die man nicht kennt, wobei das „Auf-den-Weg-bringen“ reicht und es nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme der Personen ankommt.
Öffentliches Zugänglichmachen ist das tatsächliche Bereitstellen eines Inhaltes an einem Ort, der unbestimmbaren Personen tatsächlich und unbeschränkt zugänglich ist.
Die Besitzverschaffung umfasst die Weitergabe kinderpornographischen Inhalts zwischen einzelnen Personen, insbesondere in geschlossenen Benutzergruppen im Internet. Strafbar ist also schon die einfache Weitergabe eines Inhalts an eine individualisierte Person. Unverlangtes Zusenden wird nur umfasst, wenn der Handelnde eine willentliche Besitzerlangung der anderen Person in Kauf nimmt.
Von den weiteren Vorbereitungshandlungen ist alles umfasst, was man mit dem kinderpornographischen Inhalt tut, um die oben genannten Handlungen durchzuführen.
Wann handle ich gewerbs- oder bandenmäßig?
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Begehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche, Einnahmequelle verschaffen will. Dabei wird in der Praxis schon bei mehr als zwei Taten von einer Gewerbsmäßigkeit ausgegangen.
Eine Bande ist eine Gruppe von mindestens drei Personen, die sich ausdrücklich oder stillschweigend zur Verübung mehrerer (vielleicht noch ungewisser) Taten verbunden hat.
Ist auch der einfache Besitz von Kinderpornographie strafbar?
Ja! Nach § 184b Abs. 3 StGB wird bestraft, wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt.
Von dieser Norm soll der tatsächliche Endverbraucher umfasst sein, der die Inhalte nicht verbreitet, sondern lediglich konsumiert bzw. auf seinem Computer aufbewahrt.
Wegen der mangelnden Verbreitungsgefahr ist der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahre begrenzt.
Das Abrufen von Inhalten umfasst die bloße Übertragung von Inhalten, z.B. bei Streaming.
Sich-Verschaffen ist das Unternehmen, tatsächliche Verfügungsmacht über kinderpornographische Inhalte zu erlangen. Das bedeutet, dass hier bereits der Versuch Kinderpornographie zu besitzen, wie eine vollwertige Tat bestraft wird. Auf einen tatsächlichen Besitz kommt es nicht an. Wenn also auf Ihrem Computer Daten gefunden werden, die nachweisen, dass Sie eine Internetseite besucht haben, um Kinderpornos runterzuladen, kann das schon ohne tatsächlichen Download zu einer Strafbarkeit führen. In einem solchen Fall kann die Strafbarkeit lediglich daran scheitern, dass Ihnen der Vorsatz nicht nachgewiesen werden kann.
Besitzen tut derjenige, der die tatsächliche Verfügungsmacht über die Inhalte mit sog. Besitzwillen hat. Darunter fallen auch Daten der automatischen Speicherung im Cache-Speicher eines Computers.
Was ist, wenn ich mich über das Alter der dargestellten Person geirrt habe?
Grundsätzlich bedarf es für die Tat mindestens bedingten Vorsatz. Dies gilt auch für das Alter der dargestellten Person. Gehen Sie irrtümlich davon aus, die dargestellten Person wäre zwischen 14 und 18 Jahren, kommt eine Strafbarkeit wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte in Betracht.
Was ist, wenn Kinderpornographie auf meinem Computer gefunden wurde, von dem ich nichts weiß?
Vom Vorsatz muss auch der Wille zum Abrufen oder Besitzen umfasst sein. Bloße Kenntnis vom Vorhandensein der Daten reicht daher nicht aus.
Kein Vorsatz liegt also vor, wenn Sie die Inhalte umgehend löschen möchten, nachdem diese Ihnen zugeschickt wurden.
Dasselbe gilt für die bloße Existenz von kinderpornographischen Dateien auf einem Computer. Aus ihr lässt sich nicht ohne weiteres ein Wille zum Besitz schließen. Das Gericht greift dann auf Indizien zurück, nämlich wie oft die Dateien aufgerufen wurden, ob sie kopiert wurden, ob ihr Dateiname geändert wurde oder um wie viel Dateien es sich handelt.
Ist der Versuch strafbar?
Ja, bereits der Versuch ist strafbar. Lediglich ein Versuch des sich-verschaffens ist ausgeschlossen, da das Sich-Verschaffen bereits die Versuchsstrafbarkeit umfasst.
Wann ist eine Strafbarkeit ausgeschlossen?
Von der Strafbarkeit sind unter anderem dienstliche Handlungen ausgeschlossen. Dies umfasst zum Beispiel Handlungen von Mitarbeitern von strafrechtlichen Ermittlungshandlungen.
Zudem sind Rechtsanwälte oder Sachverständige zum Verfahrenszeitpunkt von der Strafbarkeit ausgeschlossen.
Ist eine Strafbarkeit bei „Eigenbedarf“ ausgeschlossen?
Nein. Eine Regelung wie in § 184c StGB gibt es nicht, da ein Kind keine wirksame Einwilligung abgeben kann.
Notfallkontakt bei einer Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf unter mail@rechtsanwalt-louis.de oder per WhatsApp unter 017624738167. Wir melden uns umgehend bei Ihnen für Ihre Verteidigung zurück.